Barrierefreiheit ab
Juni 2025 Pflicht!
Ab dem 28. Juni 2025 fordert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die barrierefreie Gestaltung von Webseiten und mobilen Apps – für Unternehmen und öffentliche Stellen. Nutzen Sie diese Chance, um Ihre digitalen Angebote für alle zugänglich zu machen und erfahren Sie durch unseren BFSG Checker ob Sie von der Richtlinie betroffen sind.
Webseiten Check – BFSG
Mit unserem BFSG-Webseiten-Check prüfen Sie, ob Sie Ihre Website nach BFSG barrierefrei gestalten müssen.
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sollen der Orientierung dienen, stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind rein redaktioneller und allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken, ohne Anspruch auf Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.
Habe ich ein Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Richten sich meine angebotenen Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an Unternehmen? (Handelt es sich also um ein B2B Business?)
Handelt es sich bei meiner Website um eine reine Präsentationshomepage?
Verkaufe ich Dienstleistungen oder Produkte über meinen Shop im Internet (E-Commerce)?
Existieren auf meiner Webseite Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs wie Online-Terminbuchungen, Abonnements oder andere Interaktionsmöglichkeiten?
Nein
Sie sind voraussichtlich nicht vom BFSG betroffen. Gemäß § 3 Abs. 3 BFSG sind sog. „Kleinstunternehmen“ von den Pflichten des Gesetzes befreit. Weitere Informationen hier: https://bfsg-gesetz.de/3-bfsg/
Nein
Sie sind voraussichtlich nicht von den Pflichten des BFSG betroffen.
Quelle: https://bfsg-gesetz.de/1-bfsg/
Nein
Reine Präsentationsseiten und Blogs, auf denen Produkte oder Dienstleistungen
nicht direkt entgeltpflichtig erworben werden können, sind voraussichtlich nicht vom Geltungsbereich des BFSG erfasst.
Mehr Informationen hier: https://bfsg-gesetz.de/1-bfsg/
Ja
Sie sind voraussichtlich gesetzlich verpflichtet zum 28. Juni 2025 die neuen Barriefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG gilt das Gesetz für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr,
die für Verbraucher erbracht werden“.
Quelle: https://bfsg-gesetz.de/1-bfsg/
Ja
Sie sind voraussichtlich gesetzlich verpflichtet zum 28. Juni 2025 die neuen Barriefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG gilt das Gesetz für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr,
die für Verbraucher erbracht werden“.
Quelle: https://bfsg-gesetz.de/1-bfsg/
Ja
Es handelt es sich um Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene
Dienstleistungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss
eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Hierunter fallen sowohl der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen
(E-Commerce) als auch die Buchung von Terminen, Abonnements oder andere Interaktionsmöglichkeiten über die Website.
Höchstwahrscheinlich muss Ihre gesamte Website gemäß der Angaben des BFSG barrierefrei gestaltet sein.
Quelle: https://bfsg-gesetz.de/1-bfsg/
Vielleicht
Im Falle einer reinen Präsentationsseite oder eines Blogs Ihres Unternehmens, auf denen Produkte oder Dienstleistungen nicht direkt entgeltpflichtig erworben werden können, sind Sie voraussichtlich nicht vom Geltungsbereich des BFSG erfasst. Überprüfen Sie dennoch bitte ob ggf. andere Faktoren auf Sie zutreffen und lassen Sie sich individuell beraten.
Quelle: https://bfsg-gesetz.de/1-bfsg/
Warum ist die BFSG
für Unternehmen wichtig?
Verpflichtung durch EU-Richtlinie 2016/2102
Zugang für Menschen mit Einschränkungen sicherstellen
Rechtliche Anforderungen erfüllen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein entscheidender Schritt, um den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen zu gewährleisten, insbesondere für Personen mit Einschränkungen. Unternehmen und öffentliche Stellen werden dadurch verpflichtet, ihre digitalen Angebote inklusiv zu gestalten und so die digitale Teilhabe zu verbessern. Neben der sozialen Verantwortung ist die Einhaltung dieser Anforderungen auch rechtlich bindend. Dies macht Barrierefreiheit zu einem unverzichtbaren Bestandteil moderner Web- und App-Entwicklung.
So wird die BFSG
auf Ihre Website umgesetzt
Kontraste
Ein hoher Farbkontrast sorgt für bessere Lesbarkeit, besonders für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen. Empfohlen wird ein Verhältnis von mindestens 4,5:1.
Tastatursteuerung
Alle Funktionen sollten ohne Maus, nur mit der Tastatur, bedienbar sein. Das ist essenziell für Nutzer mit motorischen Einschränkungen.
Screenreader
Websites müssen so strukturiert sein, dass Screenreader Inhalte korrekt vorlesen können. Dazu gehören klare Überschriften und beschreibende Links.
Einfache Sprache
Kurze Sätze und leicht verständliche Begriffe machen Inhalte zugänglicher. Komplexe Begriffe sollten vermieden oder erklärt werden.
Unsere Kundenstimmen
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